Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB)

Abkürzungen:
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer Seeanner GmbH & Co. Fenster und Türen KG

1. Allgemeines

1.1.
Für sämtliche Vereinbarungen/Verträge zwischen AN und AG, die die in Ziffern 1.3. bis 1.5. aufgeführten Leistungen zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen; diese werden Bestandteil auch aller zukünftig mit dem AG abgeschlossener Verträge über diese Leistungen, auch wenn ihre Einbeziehung bei diesen Verträgen nicht gesondert vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden vom AN nicht anerkannt.

1.2.
Verwendet der AG den AGB des AN entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, verzichtet er bereits jetzt darauf, seine Geschäftsbedingungen diesem Rechtsgeschäft und zukünftigen Rechtsgeschäften zugrunde zu legen. Er erkennt hiermit die nachstehenden AGB als allein verbindlich an. Bei zeitlich nachgehenden Bestätigungen erkennt der AG hiermit unwiderruflich an, dass dann seine Geschäftsbedingungen in ihrer rechtlichen Beziehung zum AN rechtlich unverbindlich sind.

1.3.
Verträge, die sich auf die Lieferung von beweglichen Sachen beziehen, die vom AN hergestellt werden, sind Werklieferungsverträge im Sinne von § 651 BGB und unterliegen mithin ausschließlich dem Kaufrecht des BGB.

1.4.
Soweit vom AN daneben der Einbau der in vorstehender Ziffer 1.3. genannten Sachen in ein Gebäude übernommen wird, liegt ein Werklieferungsvertrag mit Montageverpflichtung vor. Werkvertragsrecht findet danach ausschließlich auf die Einbauverpflichtung des AN Anwendung, während es bezüglich der den Schwerpunkt der Leistung des AN bildenden Herstellungs- und Lieferungsverpflichtung des AN bei der sich aus § 651 BGB ergebenden Anwendung von Kaufrecht verbleibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn vom AN Angebote, Auftragsbestätigungen und Abrechnungen erteilt werden, die jeweils beide Leistungsarten zum Gegenstand haben.

1.5.
Sofern der AN daneben vom AG gesondert beauftragte Planungs- und Statikarbeiten ausführt, gilt vorstehende Ziffer 1.4. sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet werden.

1.6.
Von den AGB abweichende Individualvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsabschluss, Auftragsabwicklung, Rücktritt

2.1.
Angebote des AN sind stets freibleibend. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltene Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

2.2.
Der auf Abschluss des Vertrages gerichtete schriftliche Auftrag des AG (Bestellung) wird mit Zugang beim AN verbindlich. Falls der AN nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder sonstigen technischen oder materialbezogenen Vorgaben des AG herzustellen und zu liefern hat, trägt der AG das Risiko der Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck.

2.3.
Dem AN steht für die Annahme der Bestellung des AG eine Prüfungsfrist von zwei Wochen nach Eingang beim AN zu. Die Annahme durch den AN wird durch Zusendung der Auftragsbestätigung (AB) in Textform erklärt; erst hierdurch werden Aufträge und Bestellungen für den AN rechtsverbindlich. Für den Umfang der Lieferungs- und Leistungsverpflichtung des AN ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des AN maßgebend. Technisch bedingte Abweichungen der AB von der Bestellung, beispielsweise Änderungen in Form, Farbe, Maß und/oder Gewicht, bleiben dem AN im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten und gelten nicht als Abweichung der AB von der Bestellung des AG.

2.4.
Handelsvertreter und Mitarbeiter des AN sind nur Auftragsvermittler. Ihre Erklärungen sind für den AN nur dann verbindlich, sofern sie vom AN ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.5.
Der AG hat sofort nach Erhalt der AB die darin enthaltenen Mengen-, Maß- und sonstigen Ausführungsangaben und Anschlagsrichtungen in allen Punkten zu überprüfen. Zum Nachweis der durchgeführten Prüfung hat der AG die AB mit seinem Stempel und seiner Unterschrift versehen innerhalb von 3 Arbeitstagen an den AN zurückzusenden, alternativ kann der AG den Erhalt und sein Einverständnis mit der AB innerhalb von 3 Arbeitstagen auch per E-Mail gegenüber dem AN bestätigen. Bei dieser Überprüfung etwa festgestellte Unstimmigkeiten zwischen Bestellung und AB können nur dann bei der Produktion berücksichtigt werden, wenn sie dem AN gleichzeitig mitgeteilt werden. Unterlässt der AG die fristgerechte Mitteilung an den AN, kann er sich nicht darauf berufen, dass der AN mangelhaft geleistet habe.

3. Liefertermin, Lieferfrist

3.1.
Angaben des AN zum Liefertermin sind - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde - ungefähre Angaben und daher unverbindlich. Sofern eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, beginnt diese erst mit Eingang der Prüfbestätigung des AG gemäß Ziffer 2.5. beim AN zu laufen.

3.2.
Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der AN bis zu ihrem Ablauf beziehungsweise bis zum verbindlichen Liefertermin die Versandbereitschaft mitgeteilt oder der Liefergegenstand den Betrieb des AN verlassen hat.

3.3.
Die Vereinbarung eines festen Liefertermins wird hinfällig, wenn und solange sich der AG mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben in Rückstand befindet oder sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden herausstellen. Dasselbe gilt, wenn sich der AG mit der Leistung einer für den betreffenden Auftrag vereinbarten Anzahlung oder mit der Erfüllung von Forderungen des AN aus anderen mit dem AG geschlossenen Verträgen in Verzug befindet.

3.4.
Der Lauf von Lieferfristen wird gehemmt und vereinbarte Liefertermine verschieben sich, wenn und solange die Produktion und/oder Lieferung durch den AN infolge von ihm nicht beeinflussbarer Umstände vorübergehend unmöglich oder erschwert ist. Als solche Umstände gelten insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung von Pandemien und Seuchen, sonstige behördliche Maßnahmen aller Art, Mobilmachung, Krieg - auch zwischen fremden Staaten - politische Umwälzungen, Aufruhr, Streiks, Verkehrssperrungen und sonstige Transportschwierigkeiten, Aussperrung oder sonstige Betriebsstörungen, Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2. sowie vom AN unverschuldete Lieferschwierigkeiten von dessen Lieferanten und deren Nachwirkungen.

3.5.
Teillieferungen des AN sind ungeachtet der vorstehenden Ziffer 3.4. auch während der dort aufgeführten Behinderungszeiträume jederzeit zulässig, soweit sich Nachteile für den AG hieraus nicht ergeben.

3.6.
Wird durch den AN aus Gründen, die nicht auf den in Ziffer 3.4. aufgeführten Ereignissen beruhen, ein fest vereinbarter Liefertermin oder eine fest vereinbarte Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten, sind beide Vertragsparteien berechtigt, - der AG jedoch erst nach fruchtlosem Ablauf einer dem AN gesetzten Nachfrist von mindesten 15 Werktagen - vom Vertrag zurückzutreten.

3.7.
Tritt der AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, ohne dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach Ziffer 3.6. oder Ziffer 6.6. vorliegen oder ein gesetzliches Rücktrittsrechts besteht, ist der AN berechtigt, anstatt der Erfüllung des Vertrages durch den AG ohne weiteren Nachweis pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes oder wahlweise konkreten Schadensersatz gemäß Nachweis zu verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem AN ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.8.
Ein Ersatz des dem AG durch verzögerte oder gänzlich unterbliebene Lieferung entstandenen Schadens ist in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, der AG weist nach, dass er sich seinerseits Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht hat. In diesen Fällen sind die Ansprüche des AG der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, den er für den Erwerb gleichartiger Ware von einem Dritten über den mit dem AN vereinbarten Preis hinaus zu zahlen hat. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.

3.9.
Nimmt der AG die Ware nicht spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der AN ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch etwaige durch die Nichtabnahme verursachte Kosten des Rücktransportes oder einer Zwischenlagerung.

4. Preise

4.1.
Die Preise des AN gelten ab Betrieb des AN bzw. Lager. Die Kosten der Anlieferung zum AG trägt - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde - der AG.

4.2.
Auch soweit Versandkosten vom AG zu tragen sind, erfolgt die Wahl der Versandart nach billigem Ermessen des AN. Diese Wahl ist für den AG verbindlich, es sei den, der AN hat ausdrücklich eine besondere Versandart ausbedungen.

4.3.
Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des AG.

4.4.
Sollten sich zwischen dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Ware die Materialkosten, Löhne oder öffentliche Abgaben um mehr als 5% erhöhen, ist der AN berechtigt, die vereinbarten Preise um den Prozentsatz der Erhöhung anzuheben. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

4.5.
Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; diese wird in der zur Abnahmezeit jeweils gültigen Höhe zusätzlich berechnet.

5. Lieferung, Gefahrübergang

5.1.
Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur oder das mit der Abholung befasste Personal des AG geht - unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt - die Gefahr des zufälligen Untergangs (Zerstörung) oder der zufälligen Verschlechterung (Beschädigung) auf den AG über; die Übergabe ist erfolgt, sobald die Ware die Ladekante des Transportfahrzeuges passiert hat oder vollständig im Laderaum eingelangt ist. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des AG mit einem LKW des AN und durch dessen Personal, geht die Gefahr mit Abschluss des Beladevorgangs auf dem Betriebsgelände des AN auf den AG über.

5.2.
Sofern Lieferung durch den AN vereinbart ist, erfolgt diese an den vom AG angegebenen Ort. Das Entladen ist Sache des AG und hat nach Ankunft des Transportfahrzeuges unverzüglich und sachgemäß durch vom AG in genügender Anzahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Sofern Mitarbeiter oder Beauftragte des AN beim Abladen Hilfestellung leisten oder dieses auf Weisung des AG allein durchführen, handeln sie ausschließlich als Erfüllungsgehilfen des AG, so dass keine Haftung des AN für die Ordnungsmäßigkeit des Entladevorgangs begründet wird.

5.3.
Unmittelbar vor Auslieferung der Ware gibt der AN den Tag der Anlieferung bekannt. Für eine Uhrzeit bezüglich des Eintreffens der Lieferung an der Baustelle übernimmt der AN keine Gewähr. Der AG hat Hilfskräfte und geeignete Geräte für das Abladen der Ware zur Verfügung zu stellen. Verzögert oder vereitelt der AG oder dessen Personal das Abladen der Ware, so hat er die durch Wartezeit und/oder den Rücktransport entstehenden Kosten des AN zu tragen. Das Recht des AN auf weitergehenden Schadenersatz wird hiervon nicht berührt.

6. Gewährleistung, Haftung

6.1.
Der AN leistet Gewähr für Mängel an denjenigen von ihm hergestellten und gelieferten Bauelementen, die durch Konstruktions-, Werkstoff- oder Ausführungsfehler vollständig unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind oder die von der in der AB vereinbarten Beschaffenheit abweichen; Letzteres gilt nicht, wenn die Abweichungen herstellungstechnisch bedingt sind und den Rahmen des Zumutbaren nicht übersteigen. Soweit der AG nach vorstehender Ziffer 2.2. das Risiko der Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt, stellt die Untauglichkeit zur Erreichung des Verwendungszwecks keinen Mangel dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des AN, die die vom AN gelieferte Ware oder einzelner Bestandteile davon betreffen, stellen keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben zur Ware dar.

6.2.
Wenn der AN den Einbau der von ihm hergestellten Sachen übernommen hat, leistet er Gewähr für die Mangelfreiheit des Einbaus einschließlich der Einhaltung der anerkannten Einbaurichtlinien.

6.3.
Soweit kaufrechtrechtliches Mängelrecht anzuwenden ist, beginnt die Gewährleistungsfrist am Tag der Ablieferung der Ware beim AG oder auf der vom AG als Lieferadresse bezeichneten Baustelle zu laufen. Soweit werkvertragliches Mängelrecht zum Tragen kommt, wird die Gewährleistungsfrist mit Abnahme des Einbaus durch den AG oder, wenn dieser auf eine förmliche Abnahme ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat, mit Eingang der Fertigstellungsanzeige des AN beim AG in Lauf gesetzt.

6.4.
Nacherfüllungsarbeiten hemmen oder unterbrechen, soweit der AG Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Gewährleistungsfristen nicht.

6.5.
Für Mängel der Ware oder des Einbaus leistet der AN nach seiner Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung.

6.6.
Ist der Mangel nach zwei Nacherfüllungsversuchen nicht beseitigt, kann der AG Minderung des Kaufpreises/Werklohns verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht, wenn der Mangel nur unwesentlich ist. Im Falle eines Rücktritts ist - soweit der AG Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - die Geltendmachung eines zusätzlichen Schadensersatzanspruchs ausgeschlossen; dies gilt nur dann nicht, wenn der Mangel vom AN arglistig verschwiegen wurde.

6.7.
Die Gewährleistungspflicht des AN entfällt vollständig, wenn die Brauchbarkeit der von ihm hergestellten Bauelemente durch bestimmungswidrige Verwendung, Fehler bei der Montage durch den AG oder dessen Personal, unsachgemäße Behandlung vor, während und nach der Montage, Überbeanspruchung, falsche Bedienung, mangelhafte Pflege, oder natürliche Abnutzung gemindert oder aufgehoben wird. Dasselbe gilt, wenn der AG ohne vorherige Zustimmung des AN Veränderungen an der vom AN vornimmt oder selbst oder durch Dritte Nacherfüllungsarbeiten an der Ware durchführt.

6.8.
Für Mängel an Isolierverglasungen sind die Garantiebestimmungen der deutschen Glasindustrie maßgebend. Diese werden in vollem Umfang zum Inhalt des Vertrages gemacht. Die Haftung des AN ist auf den Umfang beschränkt, in welchem er vom Glashersteller Ersatz beanspruchen kann.

6.9.
Soweit der AG Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware.

6.10.
Schadensersatzansprüche des AG aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des AN.

6.11.
Erhält der AG vom VN eine Montageanleitung und ist er Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, beschränkt sich die Haftung des AN auf die Nachlieferung einer mangelfreien Montageanleitung, soweit der Mangel der Montageanleitungen einer ordnungsgemäßen Montage der Ware entgegensteht.

6.12.
Für die Beseitigung als berechtigt anerkannten Mängel ist dem AN ein den Umständen nach angemessener Zeitraum - der jedoch mindestens eine Dauer von 15 Werktage ab Eingang der schriftlichen Mängelrüge beim AN beträgt - einzuräumen. Erfolgt die Feststellung der Berechtigung einer Mängelrüge des AG unmittelbar vor dem Betriebsurlaub des AN, beginnt dieser Zeitraum erst nach Beendigung des Betriebsurlaubes zu laufen.

7. Beanstandung, Mängelrügen, Prüfungsrecht des AN

7.1.
Sofern der AG Unternehmer ist, hat er die Ware, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach der Ablieferung durch den AN zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem AN unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der AG die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, oder der vom AN arglistig verschwiegen wurde. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des AG genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

7.2.
Mängelrügen müssen vom AG schriftlich und unter genauer Angabe des bei dem einzelnen Bauelement festgestellten Mangels beim AN angebracht werden. Der AG hat dem AN die Möglichkeit zu verschaffen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums seiner Mängelrüge nachzugehen und die Ware auf Vorhandensein von Mängeln zu prüfen. Soweit ohne unangemessenen Aufwand möglich ist die Ware zu diesem Zweck an den AN zurückzusenden. Kommt der AG seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt er selbst oder durch Erfüllungsgehilfen - hierzu zählen auch etwaige Abnehmer des AG - Veränderungen an der beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Mängelbeseitigungsansprüche.

7.3.
Werden Beanstandungen erhoben, für welche der AN keine Gewähr zu leisten hat, ist er berechtigt, dem AG die durch die Bearbeitungs- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Kosten - mindestens jedoch € 100,00 - zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. pauschal in Rechnung zu stellen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1.
Soweit keine einzelvertragliche Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis für die Ware spätestens mit Lieferung der Ware und Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt ausschließlich erfüllungshalber und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei Schecks und Wechseln gilt die Schuld erst mit der vollständigen Einlösung als ausgeglichen. Bei Zahlung durch Scheck gilt als Eingangstag der Tag der Wertstellung durch die Bank des AN. Der AN haftet nicht für die Dauer der Postlaufzeit sowie rechtzeitige Vorlegung bei seiner Bank.

8.2.
Werden dem AN im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt, Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ernstlich in Frage stellen, ist er berechtigt, vom AG unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe nach seiner Wahl ausstehende Forderungen sofort fällig zu stellen, die Leistung einer Abschlagszahlung oder vollständige Vorkassezahlung zu verlangen. Ferner ist der AN berechtigt, den Produktionsbeginn für die Ware bis zum Eingang der fälligen Zahlungen zurückzustellen.

8.3.
Zahlungen des AG dienen zur Abdeckung der ältesten und, wenn diese erloschen sind, der lästigsten Forderungen des AN, auch wenn der AG eine andere Leistungsbestimmung getroffen hat; dies gilt nicht für Abschlags- und/oder Vorkassezahlungen gemäß Ziffer 8.2.; diese sind stets auf den Auftrag zu verrechnen, für welchen sie geleistet wurden. Erteilte Gutschriften kann der AN nach seiner Wahl verrechnen.

8.4.
Für Zahlungsverzug des AG und die sich hieraus ergebenden Folgen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ist der von den Banken des AN für dessen Kredite beanspruchte Zinssatz höher als der gesetzliche Zinssatz, kann der AN gegen konkreten Nachweis Verzugszinsen in dieser Höhe verlangen. Tritt der AN infolge des Verzuges vom Vertrag zurück, steht ihm mindestens pauschaler Schadenersatz gemäß Ziffer 3.7. zu. Ferner sind bei Zahlungsverzug alle noch offenstehenden Forderungen (auch aus anderen noch nicht erfüllten Aufträgen) sofort fällig. Gewährte Stundungen werden hinfällig.

9. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherheiten

9.1.
Lieferungen des AN erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware verbleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher dem AN aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderungen - bei Scheck- oder Wechselzahlung bis zu deren Einlösung - im Eigentum des AN. Der AG darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern oder in ihm selbst gehörenden Sachen einbauen, jedoch nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

9.2.
Für den Fall der Weiterveräußerung oder des Einbaus noch im Eigentum des AN stehender Ware in ein fremdes Grundstück, tritt der AG mit Zustandekommen des Vertrages sicherungshalber die ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau erwachsenden Forderungen mit allen Nebenansprüchen in Höhe des Kaufpreisanspruchs des AN aus der jeweiligen Lieferung an den AN ab. Zu einer anderweitigen Verfügung über diese Forderung ist der AG nicht befugt. Soweit der AG solche Forderungen einzieht, geschieht dies treuhänderisch auf Rechnung des AN. Der dem AN zustehende eingezogene Betrag ist unverzüglich an den AN abzuführen.

9.3.
Wird die gelieferte Ware durch den AG zu einer neuen, ihm gehörenden, Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den AN. Ein Eigentumserwerb des AG an der Vorbehaltsware im Sinne von § 950 BGB ist ausgeschlossen. Hilfsweise überträgt der AG schon jetzt sein Eigentum/Miteigentum an der neuen Sache auf den AN. Die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.

9.4.
Im Falle eines Zahlungsverzuges des AG steht dem AN, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, ein Pfandrecht an aus früheren Lieferungen noch beim AG vorhandener, bereits bezahlter Ware zu; der AN ist berechtigt, deren Herausgabe an sich zu verlangen und sie freihändig zu verwerten.

9.5.
Der AG hat dem AN auf dessen Verlangen zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verbindlichkeit eine jederzeit realisierbare Sicherheit in einer vom AN nach billigem Ermessen zu bestimmenden Form und Höhe zu leisten. Für den Fall nicht ausreichender Sicherheitsleistung steht dem AN das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Macht der AN hiervon keinen Gebrauch, ist er berechtigt, entgegen etwaiger dem AG eingeräumter Zahlungserleichterungen seine Forderung sofort in voller Höhe fällig zu stellen. Übersteigt der Wert der geleisteten Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 25 %, sind sie auf Verlangen des AG Zug um Zug gegen Stellung einer 125 % des Wertes der bestehenden Forderungen nicht übersteigenden Sicherheit an den AG herauszugeben.

9.6.
Drohende oder bereits bestehende Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Rechte des AN, insbesondere der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder die Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des AG oder dessen jeweiligem Endkunden, sind vom AG sofort mitzuteilen. Er hat alles zur Abwehr Erforderliche auf seine Kosten zu übernehmen und ist zu jeder Auskunft über das Eigentum des AN oder die dem AN übertragenen Forderungen und Sicherheiten verpflichtet.

10. Aufrechnung/Zurückbehaltung, Abtretung

10.1.
Der AG kann mit ihm gegen den AN zustehenden Forderungen nur dann gegen Forderungen des AN aufrechnen, wenn seine Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist - soweit dieser Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - ausgeschlossen.

10.2.
Eine Abtretung von Ansprüchen des AG aus diesem Vertrag ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.

11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1.
Das Vertragsverhältnis unterlieg unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird, ausschließlich - materiellem und prozessualem - deutschem Recht.

11.2.
Die Geltung jedweder internationaler verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Rechtsvorschriften wird ausgeschlossen.

11.3.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist - wenn der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – 84169 Altfraunhofen/Deutschland.

11.4.
Gerichtsstand ist - wenn der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder der AG, ohne diese Anforderungen zu erfüllen, keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat - 84028 Landshut/Deutschland.

12. Sonstiges

12.1.
Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Schriftform nicht gelten soll.

12.2.
Sind AG mehrere Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so sind diese Gesamtschuldner. Sie ermächtigen sich - unter Verzicht auf Widerruf - gegenseitig bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages zur Abgabe und Annahme aller Erklärungen und Zustellungen.

13. Salvatorische Klausel

13.1.
Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine im Rahmen des gesetzlich Möglichen zulässige Regelung, die dem Sinn und dem Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Waldland
Seeanner GmbH & Co. Fenster und Türen KG